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Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 3 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage § 2a Teilzeitbeschäftigung Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten § 3 Allgemeine Voraussetzungen § 4 Höhe und Berechnung der Zulage § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit § 5 Ausschluss der Zulage § 6 (aufgehoben) § 6a (aufgehoben) Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit § 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes § 12 Allgemeine Voraussetzungen § 13 Höhe der Zulage § 14 Berechnung der Zulage § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst § 16 Zulage für Klimaerprobung § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten § 17a Allgemeine Voraussetzungen § 17b Höhe der Zulage § 17c Ausschluss der Zulage § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen § 18 Entstehen des Anspruchs § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit § 20 (aufgehoben) § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst § 22 Zulage für besondere Einsätze § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst § 23h Zulage für Fallschirmspringer § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst | |
(Text alte Fassung) § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst | (Text neue Fassung) § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen § 23l Zulage für Bergführer § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Abschnitt 5 Übergangsregelungen § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen § 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten | |
§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst | § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
(1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außendienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände. (2) Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, 23i und 23m. | (1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich. (2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/v192451-2013-01-01.htm