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Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 2 der 11. EZulVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Zulage für besondere Einsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. (2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung 1. in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich, 2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich, 3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 300 Euro monatlich, 4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich, 5. in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes 150 Euro monatlich. (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2 Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und 2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind. (2) 1 Die Zulage beträgt bei einer Verwendung 1. in der GSG 9 der Bundespolizei 500 Euro monatlich, 2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469 Euro monatlich, 3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 375 Euro monatlich, 4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325 Euro monatlich, 4a. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich, 5. in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes 188 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer unter den Nummern 1 bis 5 genannten Verwendungen befinden. 3 Abweichend von Satz 2 erhalten Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und bei den Polizeibehörden des Bundes eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung. (3) 1 Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3 Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt. |
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr | |
(1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird. | (1) 1 Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 1.125 Euro monatlich. 2 Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird. |
(2) 1 Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. 2 Die Zulage beträgt: | |
1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 640 Euro monatlich, 2. im Übrigen 440 Euro monatlich. | 1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 800 Euro monatlich, 2. im Übrigen 550 Euro monatlich. |
(3) 1 Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt. |
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