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Änderung § 36 GrStG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 36 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025


(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).

(2) 1 Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. 2 Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)