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Änderung § 36 GrStG vom 29.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GrStG, alle Änderungen durch Artikel 31 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des GrStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 36 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 | |
(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) 1 Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. 2 Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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