Änderung § 36 GrStG vom 06.12.2024

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§ 36 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 36 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025


(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).

(2) 1 Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. 2 Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird.

(heute geltende Fassung) 



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