Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 GrStG vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 GrStG, alle Änderungen durch Artikel 31 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des GrStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 18 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Nachveranlagung


(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

(3) 1 Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2 Nachveranlagungszeitpunkt ist

vorherige Änderung

1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Einheitswert nachträglich festgestellt wird;



1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird;

2. 1 in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. 2 § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.



(heute geltende Fassung)