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Änderung § 36 GrStG vom 06.12.2024
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§ 36 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 36 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 | |
(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) 1 Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. 2 Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 § 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird. |
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