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Änderung § 20 GrStG vom 03.12.2019
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§ 20 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 20 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags | |
(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder | (Text neue Fassung) 1. wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder |
2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist. (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben | |
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 24 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) an; | 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an; |
2. 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. 2 § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. (3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen. |
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