Tools:
Update via:
Zitierungen von § 20 GrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GrStG Hauptveranlagung (vom 03.12.2019)
... der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. ... beginnt. Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten ...
§ 36 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 (vom 06.12.2024)
... gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... § 18 Nachveranlagung § 19 Anzeigepflicht § 20 Aufhebung des Steuermessbetrags § 21 Änderung von Steuermessbescheiden ... das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist." 11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 224 Absatz 2" ... gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses ... durch das Wort „Grundsteuerwerts" ersetzt. 24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 , § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 17
Bekanntmachung LRAbwBek
... und 1. Januar 2025 § 2, § 13, §§ 15 bis 20 , § 25, §§ 27 bis 29 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4519/v62643.htm