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§ 1 - Isolierermeisterverordnung (IsolMstrV)

V. v. 03.06.1982 BGBl. I S. 663; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1982; FNA: 7110-3-73 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von

a)
Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall einschließlich Oberflächenschutz, insbesondere als Ummantelung,

b)
Sperrungen gegen Feuchtigkeit;

2.
Herstellung und Instandhaltung von

a)
Dämpfungen gegen Schwingungen und

b)
Abschirmungen gegen Strahlen

einschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.

(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre,

2.
Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen,

3.
Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,

4.
Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,

5.
Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,

6.
Kenntnisse der Massenberechnung,

7.
Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,

8.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

9.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,

12.
Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,

13.
Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,

14.
Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen,

15.
Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie von Kunststoffen,

16.
Ausführen von Schäumarbeiten,

17.
Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern und Kitten,

18.
Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und -verkleidungen einschließlich der für die Dämmung erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,

19.
Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung mit Dämmungen,

20.
Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschließlich Verankerungen,

21.
Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbindung mit Dämmungen,

22.
Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,

23.
Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.