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Änderung § 2 LuftKostV vom 17.12.2021

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§ 2 LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(4) 1 Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.



(heute geltende Fassung)