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Änderung § 4 LuftKostV vom 04.08.2009
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§ 4 LuftKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 4 LuftKostV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Gebühren und Auslagen, die der für die Flugsicherung zuständigen Stelle aus Anlaß der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 9, 11b, 11c und 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Anstalt unmittelbar von dem Kostenschuldner. | (Text neue Fassung) (1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen. |
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner. (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. |
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