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Änderung § 1 LuftKostV vom 15.08.2013

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§ 1 LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 176 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.