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Änderung § 1 LuftKostV vom 15.08.2013
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§ 1 LuftKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 LuftKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 176 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | |
(Text alte Fassung) (2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
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