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Änderung § 8 RevjAusbV vom 26.10.2007
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§ 8 RevjAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung | § 8 RevjAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zwischenprüfung | |
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Einfache Arbeiten an Reviereinrichtungen, 2. Jagdliches Schießen, sichere Handhabung der Waffen und Umgang mit anderen jagdlichen Geräten, 3. Nachahmen von Wildlockrufen, 4. Blasen der Jagdsignale mit dem Jagdhorn. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten schriftlich lösen: 1. im Prüfungsfach Wildkunde: a) Erkennungsmerkmale, Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der Wildarten, b) Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsangebotes und der Fütterung, c) Wildarten und dem Jagdrecht nicht unterliegende wildlebende Tierarten, 2. im Prüfungsfach Revierkunde: a) Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und Deckung, b) Anlegen und Unterhalten von Wildäsungsflächen, c) Erkennungszeichen der heimischen Wildarten, d) Bejagungsrichtlinien, 3. im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde: a) gebräuchliche Jagdwaffen und Munitionsarten, b) optische Geräte für die Jagd, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: a) Standort, Struktur und Organisation des Betriebs, | |
(Text alte Fassung) b) Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht, Jagd- und Waffenrecht, | (Text neue Fassung) b) Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht, Jagd- und Waffenrecht, |
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. |
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