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§ 1 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung
- 1.
- einer Genehmigung
- a)
- zur Errichtung und zum Betrieb,
- b)
- zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),
- c)
- zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),
- 2.
- eines Vorbescheides,
- 3.
- einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder
- 4.
- einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) 1Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. 2Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend. 3Soweit in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV V. v. 8. Dezember 2017 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 14. Dezember 2017
Frühere Fassungen von § 1 9. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
aktuell vorher | 15.12.2006 | Artikel 3 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
aktuell | vor 15.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 9. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a 9. BImSchV Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit (vom 14.12.2017)
... Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... (gegenstandslos)" und „§ 27 Inkrafttreten" werden aufgehoben. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Im Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „ § 1 Absatz 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 3 ÖffBetG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" ...
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