Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
|

§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate



1Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. 2Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 9. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2024Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 9. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 4 KlImSchVG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... eingefügt: „§ 2b Projektmanager". c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vordrucke und elektronische ... c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate". 2. Die Überschrift des Ersten ... Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate ... unverzüglich mit." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate Die Genehmigungsbehörde kann die ...