§ 10a Akteneinsicht
1Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen;
§ 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
2Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1 , § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2, ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
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