§ 12 Einwendungen
(1)
1Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden.
2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist.
3Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von
§ 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach
§ 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird.
4Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.
5Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)
1Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben.
2Den nach
§ 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren.
3Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
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interne Verweise§ 14 9. BImSchV Zweck (vom 14.12.2017) ... (2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Absatz 1 genannten Behörden eingegangen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich." 12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... 11 und 11a sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 11a und 12 , in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen ... 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, ...
Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
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