Tools:
Update via:
§ 21a - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
|
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
|
§ 21a Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids
(1) 1Unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. 2§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. 3In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.
(2) 1Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2§ 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. 3In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. 4§ 8 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbescheid entsprechend. 5§ 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340 m.W.v. 9. Juli 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 21a 9. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
aktuell vorher | 14.12.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
aktuell | vor 14.12.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a 9. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts". d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst: „Öffentliche Bekanntmachung und ... wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde." 16. § 21a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... 19 Absatz 1 Satz 6, § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2 , § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 4 KlImSchVG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen." 11. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4529/a62791.htm