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Änderung § 12 9. BImSchV vom 09.07.2024

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§ 12 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung
§ 12 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einwendungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. 2 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. 3 Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 4 Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. 5 Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. 2 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. 3 Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 4 Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. 5 Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1 Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. 2 Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. 3 Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.



(heute geltende Fassung) 

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