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§ 12 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 12 Einwendungen
(1) 1Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. 2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. 3Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 4Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. 5Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. 2Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. 3Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340 m.W.v. 9. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 12 9. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
aktuell vorher | 14.12.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
aktuell vorher | 30.10.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.2007 BGBl. I S. 2470 |
aktuell | vor 30.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 9. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 9. BImSchV Zweck (vom 14.12.2017)
... (2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Absatz 1 genannten Behörden eingegangen ...
§ 21 9. BImSchV Inhalt des Genehmigungsbescheids (vom 14.12.2017)
... 11 und 11a sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 11a und 12 , in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen ...
§ 24 9. BImSchV Vereinfachtes Verfahren (vom 14.12.2017)
... dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12 , 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich." 12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... 11 und 11a sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 11a und 12 , in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen ... 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, ...
Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
Artikel 4 ImSchRBeschG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Nach Ablauf der ...
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 4 KlImSchVG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... kann ein Ausdruck der Kurzbeschreibung bereitgestellt werden." 9. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einwendungen können bei der ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 3 ÖffBetG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... des Bundes-Immissionsschutzgesetzes". b) Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19" wird durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19" ... „in den §§ 8 bis 16 und 19" wird durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19" ersetzt. 2. In § 1a werden die Wörter „Menschen, ...
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