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Änderung § 12 9. BImSchV vom 14.12.2017
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§ 12 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | § 12 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. 2 Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 3 Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. 2 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. 3 Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 4 Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. 5 Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. |
(2) 1 Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. 2 Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. 3 Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. |
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