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Änderung § 12 9. BImSchV vom 30.10.2007
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§ 12 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2007 geltenden Fassung | § 12 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Einwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. (2) Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. 2 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. 3 Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. 4 Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. 5 Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. (2) 1 Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. 2 Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. 3 Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. |
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