Tools:
Update via:
Änderung § 5 9. BImSchV vom 09.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 KlImSchVG am 9. Juli 2024 und Änderungshistorie der 9. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung | § 5 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Vordrucke | (Text neue Fassung)§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate |
Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. | 1 Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. 2 Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4529/al197883-0.htm