§ 5 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung | § 5 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Text alte Fassung) § 5 Vordrucke | (Text neue Fassung)§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate |
Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. | 1 Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. 2 Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen. |