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Änderung § 5 9. BImSchV vom 09.07.2024

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§ 5 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung
§ 5 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225

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§ 5 Vordrucke


(Text neue Fassung)

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Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.



1 Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. 2 Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.