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Änderung § 14 9. BImSchV vom 14.12.2017
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§ 14 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | § 14 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Zweck | |
(1) 1 Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. 2 Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. | |
(Text alte Fassung) (2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden eingegangen sind. | (Text neue Fassung) (2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Absatz 1 genannten Behörden eingegangen sind. |
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