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Änderung § 19 Ärzte-ZV vom 11.05.2019
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§ 19 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 19 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 | |
(1) 1 Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. 2 Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. (2) 1 Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. 2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen. | |
(Text alte Fassung) (3) Wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung. *) | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Absatz 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 8. November 2016 (BGBl. I S. 2521) | |
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