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Änderung § 11 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 01.07.2017
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 29 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2 Für das selbständige Verfahren gelten § 440 Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2 Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend. |
(2) 1 Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2 Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich. |
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