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Änderung § 3 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 01.04.2012

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung


(1) Der Antragsteller kann bei jedem nach § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zuständigen Prüfungsamt im Geltungsbereich dieser Verordnung die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts (§ 16 Abs. 1, § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland),

3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,

(Text alte Fassung)

4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)

5. die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Aufsichtsarbeit,

6. die Versicherung, daß der Antragsteller die Zulassung zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat,

7. eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)