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Änderung § 1 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Prüfungsamt


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zuständigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.



 
 

 
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