Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der RAZEignPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1 Prüfungsamt | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zuständigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4540/al61004-0.htm