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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 18.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2017 durch Artikel 3 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RAZEignPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Prüfungsamt
(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Prüfer
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung


§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung
§ 4 Rücktritt von der Prüfung
§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
§ 6 Prüfungsgebiete
§ 7 Prüfungsleistungen
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
§ 10 Ordnungswidriges Verhalten
§ 11 Entscheidung über das Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 12 Wiederholung der Eignungsprüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Entsprechende Anwendung landesrechtlicher Vorschriften
§ 13a
Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern


§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern
§ 14 Inkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Prüfungsamt




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zuständigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.



 

§ 2 Prüfer


(1) 1 Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Vertreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern berufenen Rechtsanwälte. 2 Im übrigen kann zum Prüfer berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für das Verfahren der Berufung, die Amtsdauer und die einstweilige Heranziehung von Prüfern gelten die Vorschriften für die Prüfer der zweiten juristischen Staatsprüfung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist. 2 Bei Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prüfer der beteiligten Länder berufen werden.



(2) Bei Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prüfer der beteiligten Länder berufen werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Zulassung zur Eignungsprüfung




§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antragsteller kann bei jedem nach § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zuständigen Prüfungsamt im Geltungsbereich dieser Verordnung die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Nachweis
der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts (§ 16 Abs. 1, § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland),

3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als
die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,

4. (aufgehoben)

5.
die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Aufsichtsarbeit,

6.
die Versicherung, daß der Antragsteller die Zulassung zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat,

7. eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.

(3) Der Antrag und
die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.



(1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.

(2) 1 Wird
die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. 2 Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. 3 Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.

(3) Beabsichtigt
die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.

(4) 1 Beabsichtigt
die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. 2 Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. 3 Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 4 Rücktritt von der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.



Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzuweisen.



Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1. Inhalte ihrer beruflichen
Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

2. erworbene Berufspraxis
entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Entsprechende Anwendung landesrechtlicher Vorschriften




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurzvortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Verwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfsmitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen Prüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte, die Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts- und Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist.



 
vorherige Änderung

§ 13a Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern




§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern


Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.