Tools:
Update via:
Änderung § 13 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der RAZEignPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Entsprechende Anwendung landesrechtlicher Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Für die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurzvortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Verwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfsmitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen Prüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte, die Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts- und Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4540/al61009-0.htm