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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (AgrarAusbStEignV k.a.Abk.)
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-5-2 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-5-2 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
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