Tools:
Update via:
Änderung § 26 TKÜV vom 21.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TKMoG am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie der TKÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 26 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Kreis der Verpflichteten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden. (2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 ergeben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist entsprechend. Anträge auf eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist stellen. Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach den §§ 27 und 28 erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die 1. der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt oder 2. der Bereitstellung von internationalen Telekommunikationsbeziehungen dienen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt und für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste genutzt werden. (2) 1 Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 ergeben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. 2 Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist entsprechend. 3 Anträge auf eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist stellen. 4 Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. 5 Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach den §§ 27 und 28 erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4551/al0-61610.htm