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Änderung § 25 TKÜV vom 01.01.2009

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§ 25 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 25 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Statistik


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach § 110 Abs. 8 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Bundesnetzagentur spätestens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend davon können die von der Vorhalteverpflichtung ausgenommenen Betreiber der in § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung der Jahresstatistik dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben bereits zum Abschluss der jeweiligen Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur übermitteln.