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Änderung § 11 TKÜV vom 21.06.2017
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§ 11 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 11 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
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(Text alte Fassung) § 11 Technische Richtlinie | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Die technischen Einzelheiten zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs. 1 Satz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Abs. 7 Satz 2 unter Beteiligung der betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände der internationalen technischen Standards, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. |
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