Tools:
Update via:
Änderung § 20 TKÜV vom 21.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TKÜVÄndV am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie der TKÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 TKÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 20 TKÜV n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung | |
(Text alte Fassung) 1 § 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. 2 Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden. | (Text neue Fassung) 1 § 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. 2 Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4551/al61607-0.htm