Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.1996 BGBl. I S. 672; aufgehoben durch § 20 V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/456/a5384.htm