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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.1996 BGBl. I S. 672; aufgehoben durch § 20 V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Ausbildungspraxis:

1.1
Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
1.2
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Berufsbildung,
1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Praxis- und Arbeitsorganisation:

2.1
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe,
2.2
Kooperation und Kommunikation;

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken;

4.
Rechnungswesen:

4.1
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften,
4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik,
4.3
Lohn- und Gehaltsabrechnung,
4.4
Erstellen von Abschlüssen;

5.
betriebswirtschaftliche Facharbeit:

5.1
Auswerten der Rechnungslegung,
5.2
Finanzierung;

6.
steuerliche Facharbeit:

6.1
Abgabenordnung,
6.2
Umsatzsteuer,
6.3
Einkommensteuer,
6.4
Körperschaftsteuer,
6.5
Gewerbesteuer,
6.6
Bewertungsgesetz,
6.7
Vermögensteuer.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 4.2 Buchstabe d und laufender Nummer 4.3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Steuerwesen,

2.
Rechnungswesen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:

1.
Prüfungsfach Steuerwesen:

In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse steuerlicher Facharbeit erworben hat und wirtschafts- und steuerrechtliche Zusammenhänge versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

b)
Steuern vom Vermögen,

c)
Steuern vom Umsatz,

d)
Abgabenordnung;

2.
Prüfungsfach Rechnungswesen:

In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht:

a)
Buchführung,

b)
Jahresabschluß;

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

b)
Schuld- und Sachenrecht,

c)
Handels- und Gesellschaftsrecht,

d)
Finanzierung.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Für das Prüfungsgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht,

b)
Einzelsteuerrecht,

c)
Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze,

d)
Rechnungslegung.

Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Steuerwesen und in mindestens zwei weiteren der vier in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.


Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 672ff)


Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

BGBl. I 1996, S. 679 - 680

A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 4 und 6 erfolgen.

B.


1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,

6.1


Abgabenordnung, Lernziele a und e,

6.2


Umsatzsteuer, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,

4.1


Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,

1.2


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,

1.3


Berufsbildung, Lernziele a bis c,

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,

6.3


Einkommensteuer, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele c und g,

6.2


Umsatzsteuer, Lernziele b und c,

6.3


Einkommensteuer, Lernziele c bis g,

6.5


Gewerbesteuer

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele a und e,

6.2


Umsatzsteuer, Lernziel a,

6.3


Einkommensteuer, Lernziele a und b,

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele d und e,

4.4


Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,

und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,

2.1


Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,

4.3


Lohn- und Gehaltsabrechnung

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,

6.4


Körperschaftsteuer,

6.6


Bewertungsgesetz,

6.7


Vermögensteuer

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,

6.2


Umsatzsteuer,

6.3


Einkommensteuer,

6.5


Gewerbesteuer

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,

4.4


Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele c und e,

4.3


Lohn- und Gehaltsabrechnung,

4.4


Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Berufsbildung, Lernziel d,

5.
Betriebswirtschaftliche Facharbeit

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1


Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,

zu vertiefen.