Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.1996 BGBl. I S. 672; aufgehoben durch § 20 V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Ausbildungspraxis:
- 1.1
- Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
- 1.2
- Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.3
- Berufsbildung,
- 1.4
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
- 2.
- Praxis- und Arbeitsorganisation:
- 2.1
- Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe,
- 2.2
- Kooperation und Kommunikation;
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken;
- 4.
- Rechnungswesen:
- 4.1
- Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften,
- 4.2
- Buchführungs- und Abschlußtechnik,
- 4.3
- Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- 4.4
- Erstellen von Abschlüssen;
- 5.
- betriebswirtschaftliche Facharbeit:
- 5.1
- Auswerten der Rechnungslegung,
- 5.2
- Finanzierung;
- 6.
- steuerliche Facharbeit:
- 6.1
- Abgabenordnung,
- 6.2
- Umsatzsteuer,
- 6.3
- Einkommensteuer,
- 6.4
- Körperschaftsteuer,
- 6.5
- Gewerbesteuer,
- 6.6
- Bewertungsgesetz,
- 6.7
- Vermögensteuer.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 4.2 Buchstabe d und laufender Nummer 4.3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
- 1.
- Steuerwesen,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
- 1.
- Prüfungsfach Steuerwesen:
- a)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- b)
- Steuern vom Vermögen,
- c)
- Steuern vom Umsatz,
- d)
- Abgabenordnung;
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungswesen:
- a)
- Buchführung,
- b)
- Jahresabschluß;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Schuld- und Sachenrecht,
- c)
- Handels- und Gesellschaftsrecht,
- d)
- Finanzierung.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Für das Prüfungsgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht,
- b)
- Einzelsteuerrecht,
- c)
- Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze,
- d)
- Rechnungslegung.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Steuerwesen und in mindestens zwei weiteren der vier in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Sachliche Gliederung -
Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1996 S. 672ff)
Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 1996, S. 679 - 680
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vermitteln.
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
zu vertiefen.
- A.
- B.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 6.1
-
- 6.2
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 4.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
- 6.3
-
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.5
-
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 4.4
-
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,
- 4.1
-
- 4.2
-
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 2.1
-
- 4.3
-
zu vermitteln.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.4
-
- 6.6
-
- 6.7
-
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.5
-
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 4.4
-
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
- 5.
- Betriebswirtschaftliche Facharbeit
- 2.1
-
zu vertiefen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/456/index.htm