Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.1996 BGBl. I S. 672; aufgehoben durch § 20 V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|

Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

BGBl. I 1996, S. 679 - 680

A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 4 und 6 erfolgen.

B.


1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,

6.1


Abgabenordnung, Lernziele a und e,

6.2


Umsatzsteuer, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,

4.1


Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,

1.2


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,

1.3


Berufsbildung, Lernziele a bis c,

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,

6.3


Einkommensteuer, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele c und g,

6.2


Umsatzsteuer, Lernziele b und c,

6.3


Einkommensteuer, Lernziele c bis g,

6.5


Gewerbesteuer

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele a und e,

6.2


Umsatzsteuer, Lernziel a,

6.3


Einkommensteuer, Lernziele a und b,

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele d und e,

4.4


Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,

und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,

2.1


Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,

4.3


Lohn- und Gehaltsabrechnung

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,

6.4


Körperschaftsteuer,

6.6


Bewertungsgesetz,

6.7


Vermögensteuer

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,

6.2


Umsatzsteuer,

6.3


Einkommensteuer,

6.5


Gewerbesteuer

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,

4.4


Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

4.2


Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele c und e,

4.3


Lohn- und Gehaltsabrechnung,

4.4


Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Berufsbildung, Lernziel d,

5.
Betriebswirtschaftliche Facharbeit

zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1


Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,

zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II StFachAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFachAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StFachAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender ...