Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.1996 BGBl. I S. 672; aufgehoben durch § 20 V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
|
Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 1996, S. 679 - 680
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vermitteln.
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
zu vertiefen.
- A.
- B.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 6.1
-
- 6.2
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 4.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
- 6.3
-
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.5
-
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
- 4.4
-
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,
- 4.1
-
- 4.2
-
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 2.1
-
- 4.3
-
zu vermitteln.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.4
-
- 6.6
-
- 6.7
-
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.5
-
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 4.4
-
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
- 5.
- Betriebswirtschaftliche Facharbeit
- 2.1
-
zu vertiefen.
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II StFachAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFachAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StFachAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/456/a5390.htm