1Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des
§ 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
2Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
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Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... des Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend." 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Ein Ausländer, der seinen ... Absatz 2 entsprechend." 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter ... oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt." 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Personen, die im ...