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Änderung § 18 StAG vom 20.08.2021

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§ 18 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 18 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.