Tools:
Update via:
Änderung § 39 StAG vom 20.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StARModG am 20. August 2021 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 39 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 39 (neu) | (Text neue Fassung)§ 39 |
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al0-153432.htm