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Änderung § 37 StAG vom 27.06.2024

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§ 37 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 37 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37


(Text alte Fassung)

(1) 1 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. 2 § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) 1
Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(Text neue Fassung)

1 Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(heute geltende Fassung)