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Änderung § 40c StAG vom 27.06.2024

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§ 40c StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 40c StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40c


(Text neue Fassung)

§ 40c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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