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Änderung § 41 StAG vom 27.06.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 41 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41


(Text alte Fassung)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(heute geltende Fassung)