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§ 41 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 41
Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 41 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 20.12.2014 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 BGBl. I S. 1714 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen." 3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: „§ 42 Mit ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 30. Die §§ 40b und 40c werden aufgehoben. 31. In § 41 wird die Angabe „Absatz 2" ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt." 4. In § 41 wird die Angabe „§§ 32, 33 und 37" durch die Angabe „§§ 32 ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten." 24. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den ... enthalten." 24. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den ... 1 entsprechend." 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen ...
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