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Änderung § 37 StAG vom 01.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 37 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37


(Text alte Fassung)

(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2)
1 Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.

(Text neue Fassung)

1 Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(heute geltende Fassung) 
 

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