Tools:
Update via:
Änderung § 37 StAG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 StAG, alle Änderungen durch Artikel 1 StARModG am 26. November 2019 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 37 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. 2 § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) 1 Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen. | (Text neue Fassung) 1 Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al0-79694.htm