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Änderung § 40c StAG vom 28.08.2007

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§ 40c StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 40c StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40c


(Text neue Fassung)

§ 40c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.



 

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