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Änderung § 41 StAG vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 41 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(Textabschnitt unverändert)

§ 41


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.

(Text neue Fassung)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.