Tools:
Update via:
Änderung § 13 StAG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 StAG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. StAGÄndG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 13 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen. | (Text neue Fassung) Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al74699-0.htm